Pra 2012 Nr. 6). Sodann verfügte der Beklagte höchstens über ein ordentliches Kündigungsrecht: Da S. durchaus sein Sohn ist, kann nicht gesagt werden, der Gesellschaftszweck habe sich bereits mit dem Bruch zwischen den Parteien oder mit der Entdeckung der wahren Abstammung T.s erfüllt oder sei unmöglich geworden (vgl. Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Aus diesem Grund kann die neue Situation auch keinen wichtigen Grund nach Art. 545 Abs. 2 OR bilden; im Gegenteil ist die Fortsetzung dem Beklagten zumindest solange zuzumuten, als die Unterhaltsfrage bezüglich S. nicht geklärt ist. Eine ordentliche Kündigung wäre nach Art. 546 Abs. 1 OR nur mit einer Frist von sechs Monaten möglich.