Richtig ist zwar, dass keine Gesellschaftsliquidation erforderlich ist, wenn es keine zu liquidierenden Werte gibt und nur noch Ausgleichsforderungen zu behandeln sind. Das Bundesgericht ist in BGE 108 II 204 so vorgegangen und hat direkt die Schulden zwischen den Parteien geregelt. Unter dem Aspekt der richterlichen - 31 -