2.2.5 Der Beklagte ist der Auffassung, selbst bei einer gesellschaftsrechtlichen Betrachtungsweise könne das Gericht über die Forderungen zwischen den Parteien entscheiden. Da er Eigentümer der umstrittenen Wohnung sei, sei keine äussere Liquidation der Gesellschaft erforderlich. Zudem habe er mit seiner Vaterschaftsanfechtung im August 2016 und der Mitteilung an die Klägerin vom 24. August 2016, er müsse ihr formal kündigen, zum Ausdruck gebracht, dass er die gesellschaftsrechtliche Beziehung beenden wolle, und sei wegen des Treuebruchs der Klägerin auch zu einer sofortigen Auflösung berechtigt gewesen.