binat handelte oder eher eine "On-/Off"-Beziehung oder wie oft der Beklagte sich bei der Klägerin und T. oder später bei beiden Kindern aufhielt, ist für die erfolgte Bildung einer einfachen Gesellschaft entgegen dem Beklagten nicht relevant, denn wie erwähnt kann gerade die persönliche Seite einer Beziehung so oder anders nicht Teil einer Rechtsgemeinschaft sein.