Auch wenn die Parteien sich dessen zweifelsohne nicht bewusst waren, liegt in ihren Willensäusserungen im Vorfeld des Erwerbs der umstrittenen Wohnung wie schon bei vergleichbaren früheren Vorgängen in X., Y. oder Dubai rechtlich eine gemeinsame Bereitstellung der für Unterhalt und Betreuung der Kinder notwendigen Mittel (was wie erwähnt nicht mit der Unterhaltspflicht als solcher gleichzusetzen ist) und damit ein auf einem Rechtsbindungswillen beruhender gemeinsamer Zweck, der mit gemeinsamen Mitteln verfolgt werden sollte. Wie eng dabei die persönliche Beziehung der Parteien war, ob es sich dabei um ein klassisches Konku-