- 30 - ell, sondern auch in Form der Herrichtung und Führung des Haushalts sowie der persönlichen Betreuung der Kinder zu leisten hatte. Der Beklagte hat zwar gegen Schluss des Verfahrens versucht, die zuletzt genannte Komponente zu negieren. Soweit er durch seine Anwältin am 26. April 2018 vortragen liess, es sei den Parteien jeweils nur um eine Wohngelegenheit für die Klägerin gegangen und nicht für die Kinder, widerspricht die Darstellung diametral den plausiblen Ausführungen des Beklagten selber bei der Verhandlung vom 2. November 2018.