In der Schweiz bei der Klägerin "geparkt" hat der Beklagte bei diesem Vorgang aber keineswegs die gesamten US$ 750'000.–, die er der Klägerin geliehen haben will, sondern – im Nachgang zu über Jahre hinweg erfolgten frühere Überweisungen – höchstens eine letzte Tranche in Höhe von einem Zehntel dieses Betrages. Unbestritten ist sodann, dass in den Kauf der Wohnung neben den Mitteln, die der Beklagte selber "etwas zusammenkratzen" musste, wie er sich ausdrückte, auch € 200'000.– flossen, die die Klägerin ihm zu diesem Zweck ab ihrem eigenen Konto zur Verfügung gestellt hatte.