Es mag zwar sein, dass die Überweisung des Dollarbetrages in die Schweiz damit zu tun hatte, dass der Beklagte aus Furcht vor einem Geschäftspartner in Texas das belastete Konto bei der Q.-Bank liquidieren wollte, wie der Beklagte ausführte. In der Schweiz bei der Klägerin "geparkt" hat der Beklagte bei diesem Vorgang aber keineswegs die gesamten US$ 750'000.–, die er der Klägerin geliehen haben will, sondern – im Nachgang zu über Jahre hinweg erfolgten frühere Überweisungen – höchstens eine letzte Tranche in Höhe von einem Zehntel dieses Betrages.