Die Klägerin kontrollierte dann den Zahlungseingang und stellte in Übereinstimmung mit dem Beklagten fest, dass die ihr gutgeschriebenen € 76'825.– den überwiesenen US$ 85'000.– entsprächen. Darauf fragte der Beklagte sie, ob sie 200['000 Euro] schaffe, was sie mit dem Hinweis bejahte, ihr stünden 248['000 Euro] zur Verfügung. Es mag zwar sein, dass die Überweisung des Dollarbetrages in die Schweiz damit zu tun hatte, dass der Beklagte aus Furcht vor einem Geschäftspartner in Texas das belastete Konto bei der Q.-Bank liquidieren wollte, wie der Beklagte ausführte.