nem unbestimmten Zeitpunkt schrieb der Beklagte der Klägerin zuerst unbestrittenermassen, niemand finanziere ihm 80[% des Kaufpreises für die Wohnung in Zürich], alle nur 66%, das schaffe er im Moment nicht. Am 10. August 2015 kam es dann zum Austausch, gemäss dem der Beklagte der Klägerin eine Überweisung von 85 t(ausend) US-Dollar ankündigte und meinte, er bräuchte dann aber insgesamt 200 t, und fragte, ob das gehe. Die Klägerin kontrollierte dann den Zahlungseingang und stellte in Übereinstimmung mit dem Beklagten fest, dass die ihr gutgeschriebenen € 76'825.– den überwiesenen US$ 85'000.– entsprächen.