Klägerin und Beklagter stimmen darin überein, dass sie sich vor der Überweisung nur im Rahmen ihres Chats vom 10. August 2015 austauschten. Nicht von entscheidender Bedeutung ist der von der Klägerin darüber hinaus ins Feld geführte Überweisungsbeleg der L.-Bank, in welchem sie als Zahlungszweck "Anzahlung fuer die Wohnung" angab, denn dabei handelte es sich bereits um eine Erfüllungshandlung, die auf der zuvor geschlossenen Vereinbarung beruhte, so dass daraus für den Charakter der getroffenen Vereinbarung nichts Entscheidendes abgeleitet werden kann. Durchaus aussagekräftig ist dagegen der Chatverlauf selber: Zu ei- - 29 -