Dass damit nicht unbedingt ein gemeinsames Zuhause der Parteien gemeint war, spielt keine Rolle. Jedenfalls trug der Beklagte mit dem Erwerb der Wohnung eingestandenermassen dazu bei, ein angemessenes Zuhause für die Klägerin und (vor allem) die Kinder zu schaffen, von denen er – im Falle des damals noch nicht geborenen S. auch durchaus zu recht – glaubte, sie seien seine eigenen.