Dass die Parteien aber bezogen auf den Erwerb der Wohnung durchaus einen Rechtsbindungswillen hatten, scheint unzweifelhaft. Beide gaben als Zweck des Erwerbs an, ein Zuhause für die Klägerin und die beiden Kinder zu schaffen. In der informellen Befragung wich der Beklagte in diesem zentralen Punkt zwar gewissen Fragen aus, etwa wieso er selber die Wohnung als "unser neues Zuhause" bezeichnet habe. Dass damit nicht unbedingt ein gemeinsames Zuhause der Parteien gemeint war, spielt keine Rolle.