Der Beklagte pochte zu recht auf diesen Punkt, disqualifizierte damit aber zugleich auch die Behauptung in den von ihm zu verantwortenden Plädoyers, der Arbeitsvertrag sei nachträglich einvernehmlich aufgehoben worden bzw. – als Variante – mangels Arbeitsleistung sei kein Lohn geschuldet. Explizit gab er zu Protokoll, er habe in der Person von E. über einen Repräsentanten in Zürich verfügt und damit keinen Grund gehabt, eine Hochschwangere zu bitten, eine Immobilie zu - 28 -