Die Klägerin kann nicht im Ernst behaupten, ihre (bestrittene) Suche nach einer weiteren Liegenschaft für den Beklagten in Zürich habe einen Wert von Fr. 6'000.– pro Monat gehabt, zumal sie wegen ihrer Schwangerschaft und der Kinderbetreuung gar nicht in der Lage war, substanzielle Arbeitsleistungen zu erbringen. Der Beklagte pochte zu recht auf diesen Punkt, disqualifizierte damit aber zugleich auch die Behauptung in den von ihm zu verantwortenden Plädoyers, der Arbeitsvertrag sei nachträglich einvernehmlich aufgehoben worden bzw. – als Variante – mangels Arbeitsleistung sei kein Lohn geschuldet.