Viel naheliegender ist aber, dass die Parteien vor dem Bruch gar keine ernstgemeinte Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Mietzinses (jedenfalls in Form einer Geldleistung) eingegangen sind. Für dieses Ergebnis spricht nicht nur das eingestandene Desinteresse des Beklagten an Miet- und Arbeitsvertrag zurzeit der Unterzeichnung der Dokumente, sondern auch seine Zugabe, er wäre bereit gewesen, die Wohnung an der N.-strasse T. zu geben, wenn sie denn seine Tochter gewesen wäre– ein deutlicheres Zeichen für eine nachträgliche Uminterpretation der ursprünglich getroffenen Vereinbarungen in etwas in Wahrheit nie zuvor Besprochenes kann es kaum geben.