Das kann zwar auch die Bedeutung eines Vergleichsangebots haben, wie der Beklagte durch seine Rechtsvertreterin ausführen liess und auch selber sinngemäss geltend machte. Viel naheliegender ist aber, dass die Parteien vor dem Bruch gar keine ernstgemeinte Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Mietzinses (jedenfalls in Form einer Geldleistung) eingegangen sind.