Seine Behauptung, die Klägerin habe aus seiner Antwort ein "nein" gelöscht, ist nicht nur gänzlich unsubstantiiert, sondern würde am Sinn des Chatverlaufs auch nichts ändern. Selbst wenn er mit einem "nein" bestritten hätte gesagt zu haben, sie müsse keine Miete zahlen, bliebe es dabei, dass er in seiner beschwichtigenden Antwort die Nachforderung in einen Kontext stellte zu einem baldigen Auszug der Klägerin. Das kann zwar auch die Bedeutung eines Vergleichsangebots haben, wie der Beklagte durch seine Rechtsvertreterin ausführen liess und auch selber sinngemäss geltend machte.