terte und von ihm ebenfalls unbestrittene finanzielle Situation nicht nur lebensfremd, sondern widerspricht letztlich just dem Mietvertragstext. Hätten die Parteien zur Zeit der Unterzeichnung des Vertragstexts eine für einen ernst gemeinten Mietvertrag völlig atypische Stundung des Mietzinses womöglich auf Monate oder Jahre hinaus im Sinn gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass die Stundung selber und auch die Voraussetzungen für ihr Dahinfallen im Vertragstext eine Regelung gefunden hätten. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt dass der Standpunkt des Beklagten in diesem Punkt unhaltbar ist.