Er bestätigte sogar, dass die nach seiner Einschätzung weit unter dem Marktpreis der Wohnung liegende Mietzinsangabe von E. gegenüber einem Entwurf korrigiert wurde, wenn auch nicht von Fr. 4'000.– auf Fr. 3'000.–, wie die Klägerin sagte, sondern von Fr. 10'000.– auf Fr. 3'000.–. Die Mietzinsangabe scheint also aus Sicht der Beteiligten beliebig austauschbar gewesen zu sein, was gegen eine ernst gemeinte Vereinbarung spricht. Einig sind sich die Parteien auch, dass nie Mietzinse bezahlt wurden und dass der Beklagte erst nach dem Bruch zwischen ihnen auf den Gedanken kam, jene einzufordern. Seine Behauptung, die Mietzinse seien gestundet gewesen, ist mit Blick auf die bereits erör-