einen tatsächlich zu zahlenden Mietzins geeinigt haben. So hat der Beklagte die Angabe der Klägerin bestätigt, die Mietvertragsurkunde sei wie das Arbeitsvertragsdokument von E. in erster Linie für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz angefertigt worden. Er bestätigte sogar, dass die nach seiner Einschätzung weit unter dem Marktpreis der Wohnung liegende Mietzinsangabe von E. gegenüber einem Entwurf korrigiert wurde, wenn auch nicht von Fr. 4'000.– auf Fr. 3'000.–, wie die Klägerin sagte, sondern von Fr. 10'000.– auf Fr. 3'000.–.