Bezüglich des hier hauptsächlich interessierenden Mietvertragsdokuments trifft nach den einleitenden Erwägungen (vorn Ziff. IV.2.1) die Klägerin die Behauptungsund Beweislast dafür, dass das unbestrittenermassen von ihr und von E. für den Beklagten unterzeichnete Papier nicht dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien entspricht, denn das Vertragsdokument als solches kann und darf nach Treu und Glauben aus der Sicht eines vernünftigen und korrekten Partners nur als ernst gemeinter Mietvertrag insbesondere auch bezüglich der Höhe des Mietzinses verstanden werden.