Nach Angaben des Beklagten geschah nichts dergleichen: Geklärt hätte die Frage nach seiner Darstellung erst werden sollen, wenn "das ganze Konstrukt" steht, wozu es aber wegen des Bruchs zwischen den Parteien nicht mehr gekommen sei. Unter solchen Umständen kann eine übereinstimmende Willensäusserung der Parteien schon zur Zeit der Zahlungen ausgeschlossen werden, wonach es sich bei den überwiesenen Beträgen nicht um voraussetzungslose Zuwendungen handelte, wie dies die gesamten Umstände nahelegen, sondern um Darlehen.