Bevor er erfuhr, dass die Klägerin T. nicht mit ihm gezeugt hatte, betrachtete er es als seine "Lebensaufgabe", dafür zu sorgen, ein "Umfeld und auch den Wohnraum zu schaffen, in dem ein Kind so aufwachsen kann, wie es sich gehört". In gewisser Weise war dies selbst nach dem Bruch noch so, wie das (von der Klägerin abgelehnte) Angebot des Beklagten zeigt, der Klägerin – wenn auch auf sehr viel tieferem Niveau – für ein Leben in Deutschland Unterstützungszahlungen ohne Rückzahlungsverpflichtung zu leisten.