Nicht aufzulösen ist zunächst der Widerspruch, dass der Beklagte oder die durch ihn beherrschte "F."- Gesellschaft der Klägerin Darlehen in Höhe von insgesamt US$ 750'000.– gewährt haben soll im Wissen darum, dass die Klägerin von ihm abhängig war und niemals in der Lage sein würde, einen so hohen Betrag zurückzubezahlen. Die Bezeichnung der im Buchungsbeleg der "F." erwähnten Beträge als "loans" sagt letztlich nichts darüber aus, ob ein Darlehen gewährt wurde und wenn ja an wen.