2.2.4 Im vorliegenden Fall zeigt die Darstellung der Parteien, insbesondere diejenige des Beklagten, dass heute Geschehnisse vor dem Bruch zwischen den Parteien von diesen nun nachträglich uminterpretiert werden. Nicht aufzulösen ist zunächst der Widerspruch, dass der Beklagte oder die durch ihn beherrschte "F."- Gesellschaft der Klägerin Darlehen in Höhe von insgesamt US$ 750'000.– gewährt haben soll im Wissen darum, dass die Klägerin von ihm abhängig war und niemals in der Lage sein würde, einen so hohen Betrag zurückzubezahlen.