2.2.3 Eine informelle Befragung der Parteien ist kein Beweismittel, sondern stützt sich einzig auf Art. 56 ZPO und dient lediglich der Klärung und Ergänzung der Parteivorträge (KUKO ZPO-SCHMID, Art. 192-193 N 1). Da es allerdings selbst unter Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime primär Sache der Parteien ist, dem Gericht das Tatsächliche ihres Streits vorzutragen, kann sich insbesondere aufgrund übereinstimmender Darstellungen in einer informellen Parteibefragung ergeben, dass eine ehedem umstrittene Tatsache unbestritten und damit nicht mehr beweisbedürftig ist. Insofern hat eine informelle Parteibefragung im Ergebnis eine ähnliche Wirkung wie eine formelle.