Sodann bestritt der Beklagte die Darstellung der Klägerin, die Überweisung von € 200'000.– sei ein Darlehen der Klägerin gewesen. Dazu habe sie gar nicht die - 24 - Mittel gehabt. Wenn sie auf den Überweisungsbeleg "Anzahlung für die Wohnung" geschrieben habe, müsse das ja nicht stimmen. Es sei darum gegangen, sein Konto aufzulösen. Er habe das Geld auf ihrem Konto geparkt und es deshalb als Darlehen bezeichnet. Also habe er es jederzeit zurücknehmen können. Ja, er habe damit die Wohnung in Zürich kaufen wollen, aber nicht für die Klägerin. Er hätte die Wohnung wohl sogar T. gegeben, wenn sie seine Tochter gewesen wäre.