Der Mietzins sei von Fr. 10'000.– auf Fr. 3'000.– reduziert worden, das wisse er noch. Auf Vorhalt, dass die Wohnung im Vertragsformular als Familienwohnung bezeichnet sei und er selber in Chat-Nachrichten von "unser neues Zuhause" gesprochen habe, gab der Beklagte an, als er die Wohnung gekauft habe, habe er sie nicht ein einziges Mal gesehen, er sei überhaupt nur einmal dort gewesen. Die Klägerin habe die Chats verändert. Auf die Nachfrage, ob er das denn nicht so geschrieben habe, meinte er nur, was er vor zehn Jahren geschrieben habe, wisse er heute nicht mehr.