In den Abschluss des Miet- und des Arbeitsvertrages mit der Klägerin sei der Beklagte nicht involviert gewesen. Auf die Frage, ob E. sich seiner Zustimmung versichert habe, antwortete der Beklagte, die Klägerin habe "das halt so gestaltet bekommen [sollen], dass es funktioniert und sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommt und dass sie dort einziehen kann." Der Mietzins sei von Fr. 10'000.– auf Fr. 3'000.– reduziert worden, das wisse er noch.