Auf Vorhalt des Chat-Protokolls vom 10. August 2015 meinte der Beklagte, jenes habe einen Grund, den man daraus gar nicht erkennen könne. Aufgrund eines Rechtsstreites mit [dem Arrestgläubiger] G. habe er eines seiner Konten in den USA leer räumen müssen, weil eine von G. erworbene Gasquelle nicht so produktiv gewesen sei wie erhofft. Er habe der Klägerin von diesem Geld insgesamt US$ 750'000.– als "loan" überwiesen. Mit der Wohnung in Zürich habe das nichts zu tun gehabt. Die Klägerin habe von ihm das Geld "aus einer Kontoauflösung einfach bekommen" und ihm dieses wieder zurückgeben müssen. Er habe nicht ge- - 23 -