Zu den diversen Zahlungen an die Klägerin 2012-2015 meinte der Beklagte, für die grösseren Beträge habe man Darlehen überwiesen, für die kleineren Beiträge für - 22 - die Lebenskosten nicht. Dafür habe man normale Zahlungen geleistet, als Unterhalt oder wie man dies auch bezeichnen möchte. Die Klägerin sei dreimal in drei Jahren für Fr. (oder €) 184'000.– in den Urlaub gefahren. Dies sei immer nach dem gleichen Muster abgelaufen: Er habe gesagt, er wolle die Kleine sehen. Die Klägerin habe dies von der Mitreise der Mutter, der Schwester und der Kinder der Schwester abhängig gemacht. (…)