Er selber sei dort höchstens viermal im Jahr gewesen, um T. zu besuchen. Er habe die Klägerin eigentlich immer bis 2016 nie öfters gesehen als vier oder fünfmal im Jahr. Am Anfang, 2005/2006, sei es wahrscheinlich häufiger gewesen, aber ab 2010 nie öfter. Die Vaterschaftstests, die der Beklagte veranlasst habe, hätten ergeben, dass er zu 0,0% der Vater von T., und zu 99.9% der Vater von S. sei. Obwohl S. 2015 gezeugt worden sei, sei dies auch in den Augen der Klägerin nur ein technischer Akt gewesen. Die Klägerin habe alles geplant und gesagt, es wäre schade, wenn T. allein aufwachsen müsste.