Beim Mietvertrag zwischen den Parteien sei es um die B-Bewilligung gegangen. Auf den Vorhalt, die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz würden nur mit ernst gemeinten Verträgen eingehalten, meinte sie, der Beklagte habe die Wohnung ja für sie gemietet und sei für die Miete aufgekommen. Der parallel dazu abgeschlossene Arbeitsvertrag sei ebenfalls ernst gemeint gewesen. Obwohl sie beim Abschluss im achten Monat schwanger gewesen sei, habe sie versucht, für den Beklagten Wohnungen bzw. ein Penthouse am See zu finden, weil er auch seine Kinder aus seiner Ehe von Dubai nach Zürich habe bringen wollen.