Die Klägerin bejahte die Frage, ob sie mit der Formulierung "habe 248" im Chat- Protokoll vom 10. August 2015 gemeint habe, sie verfüge über € 248'000.–. Deshalb sei sie in der Lage gewesen, dem Beklagten für den Kauf der Wohnung in Zürich € 200'000.– auf sein Konto zu überweisen. Über das Geld habe sie verfügt, weil ihr der Beklagte in unregelmässigen Abständen Unterhaltszahlungen überwiesen habe, mal € 100'000.–, dann sechs Monate nichts usw.