Deshalb sei sie nicht in die Villa an der O.-strasse eingezogen, vielmehr habe C. dies getan. Seit 2008 habe die Klägerin auch gewusst, dass der Beklagte überdies verheiratet gewesen sei. Bei T.s Geburt habe die Klägerin sich in der Wohnung ihrer Mutter in B. aufgehalten. Die Beziehung zum Beklagten sei damals nicht so eng gewesen; wenn er nach X. gekommen sei, hätten sie einander aber gesehen. Als T. klein gewesen sei, habe die Klägerin zuerst bei der Mutter gewohnt. Da der Beklagte nicht mehr gewollt habe, dass sie in die Villa an der O.- strasse einziehe, habe er ihr eine Wohnung in Y. kaufen wollen, damit sie und die Tochter abgesichert seien.