2.2.1 Die Klägerin führte dabei aus, zur Zeit der Geburt von T. im Jahre 2010 habe der Beklagte in X. gelebt und dort ein Haus an der O.-strasse gekauft, mit dessen Ausbau und Einrichtung er sie betraut habe. Damals hätten die Parteien eine Liebesbeziehung unterhalten. Zusammengewohnt hätten sie damals nicht, denn kurz vor der Fertigstellung habe sich der Beklagte schon mehrheitlich in Dubai aufgehalten. Er habe auch für sie in Dubai eine Wohnung gemietet. Zur Geburt von T. sei sie nach X. zurückgereist. Sie habe erfahren, dass der Beklagte eine Beziehung zu C. unterhalten habe. Deshalb sei sie nicht in die Villa an der O.-strasse eingezogen, vielmehr habe C. dies getan.