Der Beklagte seinerseits liess ausführen, der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag sei nicht umgesetzt bzw. einvernehmlich aufgehoben worden, weil die Klägerin nie Arbeit für die B. Immobilien AG geleistet habe. Der Mietvertrag sei ernst gemeint gewesen. Er habe die Mietzinse der Klägerin vorerst allerdings gestundet und die Stundung dann nach der Beendigung der Beziehung widerrufen. 2.2 Zur Klärung der beidseits wenig kongruenten Standpunkte wurden die Parteien an der Hauptverhandlung vom 2. November 2017 gestützt auf Art. 56 ZPO befragt.