2.1 Im vorliegenden Fall behaupteten die Parteien mitunter, sie seien durch ein ernst gemeintes Mietverhältnis miteinander verbunden. So machte die Klägerin geltend, die umstrittene Wohnung sei ihr vom Beklagten zum Gebrauch überlassen worden. Sie habe ihm dafür nichts bezahlen müssen, weil der Beklagte so indirekt der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern nachgekommen sei und das Darlehen getilgt habe, welches sie ihm zum Erwerb der Wohnung gewährt habe. An anderer Stelle bestritt sie die Ernsthaftigkeit des Vertrages und bezeichnete das Mietverhältnis als simuliert. Wie der gleichzeitig erstellte Arbeitsvertrag zwischen ihr - 18 -