Geht es um Grundstücke, zu denen auch Mit- oder Stockwerkeigentumsanteile an Grundstücken gehören (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB; Art. 712a Abs. 1 und 712d ZGB), bedarf die Einbringung zu Eigentum der öffentlichen Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts sowie eines Eintrags sämtlicher Gesellschafter als neue Eigentümer im Grundbuch (Art. 657 Abs. 1 ZGB, Art. 656 Abs. 1 ZGB; BK- FELLMANN/MÜLLER, Art. 531 OR N 147 ff.). Hat keine formgültige Einbringung in der entsprechenden Weise stattgefunden, kann höchstens eine Einbringung quoad usum oder quoad sortem vorliegen.