cher ein Gesellschafter eine Sache in die Gesellschaft einbringt und sein Eigentum ins Gesamteigentum der Gesellschafter überträgt (Art. 544 Abs. 1 und 2 OR; BK- FELLMANN/MÜLLER, Art. 530 OR N 355 ff., sowie Art. 531 OR N 133 ff.), die Einbringung zum Gebrauch ("quoad usum"), bei welcher das Eigentum an der Sache beim entsprechenden Gesellschafter verbleibt und die Gesamtheit der Gesellschafter eine mieterähnliche Stellung einnimmt (Art. 531 Abs. 3 OR; BK-FELLMANN/MÜLLER, Art.