Zudem ist das Unterhaltsrecht der Parteidisposition grundsätzlich entzogen (Art. 287 ZGB; Art. 296 ZPO). Nicht ausgeschlossen ist es hingegen, dass die Eltern die Mittel zur Bestreitung ihrer gemeinsamen Unterhaltverpflichtung im Rahmen einer einfachen Gesellschaft bereitstellen, denn dies unterscheidet sich in keiner Weise vom Abschluss etwa eines Mietvertrags über eine Familienwohnung im Rahmen einer Ehe.