Die Anwendung von Gesellschaftsrecht ist dagegen ausgeschlossen, soweit es um die Ansprüche Aussenstehender geht. Insbesondere können Unterhaltsansprüche gemeinsamer Kinder grundsätzlich nicht Teil einer einfachen Gesellschaft der Eltern sein, denn sie stehen immer nur dem Kind zu, selbst wenn es um persönliche Leistungen der Eltern gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB oder um Betreuungsunterhalt im Sinne von Art. 285 Abs. 2 ZGB geht und selbst wenn die Leistung an den gesetzlichen Vertreter zu erbringen ist (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB). Zudem ist das Unterhaltsrecht der Parteidisposition grundsätzlich entzogen (Art.