Gesellschaftsrecht kommt nur zum Zug, wenn der Rechtsbindungswille auf die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln ausgerichtet ist. Ansonsten kommen die Regeln des entsprechenden Austauschvertrages zum Zug, allenfalls in Kombination mit gesellschaftsrechtlichen Elementen (JUTZI/EISENBERGER, a.a.O., S. 167 f.). Die Anwendung von Gesellschaftsrecht ist dagegen ausgeschlossen, soweit es um die Ansprüche Aussenstehender geht.