2.2.5 Es entspricht der Vertragsfreiheit gemäss Art. 19 f. OR, dass auch Kombinationen und Mischformen von Verträgen zulässig sind. So können im Rahmen einer einfachen Gesellschaft auch Darlehensverträge oder Aufträge zwischen den Gesellschaftern eingegangen werden (BGE 108 II 204 E. 5). Ein Mietvertrag kann eine artfremde Gegenleistung enthalten, etwa die Lieferung von Waren anstelle eines Mietzinses. Auch die Abgrenzung der einfachen Gesellschaft von den Austauschverträgen ist mitunter unklar: Gesellschaftsrecht kommt nur zum Zug, wenn der Rechtsbindungswille auf die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln ausgerichtet ist.