530 OR N 172 ff.). Dabei darf nicht aus den Augen verloren werden, dass selbst atypische Gebilde, die nicht alle genannten Elemente enthalten, dem Recht der einfachen Gesellschaft unterstehen können (a.a.O., N 187 ff.). Bei Konkubinaten können ebenfalls atypische Konstellationen vorkommen. In der Regel liegt eine einfache Gesellschaft vor, wenn die Wohnung durch gemeinsame Beiträge finanziert, eine gemeinsame Kasse geführt und auch persönliche Leistungen erbracht werden (BGE 108 II 204 E. 4a; vgl. auch BGE 118 II 235 E. 3a und BGE 140 III 598 E. 3.2; ZK-HIGI, Vorbem. zu Art. 253-274g OR N 108; BSK OR I- WEBER, Vor Art. 253-273c N 2;