Als Abgrenzungskriterien zu den Austauschverträgen kommen verschiedene Elemente in Betracht: Irrelevant ist zunächst das Element einer Erfolgsbeteiligung, denn eine einfachen Gesellschaft kann wie gezeigt auch ideellen Zwecken dienen (BK-FELLMANN/MÜLLER, Art. 530 OR N 471). Typisierend sind dagegen (Rechtsfol- ge-)Elemente wie die Personenbezogenheit der einfachen Gesellschaft, die Gleichberechtigung der Mitglieder, ihre Beiträge zur Förderung des Zwecks, die Starrheit in Form eines grundsätzlich nicht möglichen Austauschs der Mitglieder, die Möglichkeit der Auflösung aus persönlichen Gründen und das Gesamthandsprinzip (BK- FELLMANN/MÜLLER, Art. 530 OR N 172 ff.).