So subsumiert das Bundesgericht insbesondere Konkubinate und generell Lebensgemeinschaften auf der Basis etwa eines gemeinsamen Mietvertrages im Innenverhältnis der Partner als einfache Gesellschaft. Dabei ist zu beachten, dass der höchstpersönliche Aspekt einer Lebensgemeinschaft gerade nicht Teil der Gesellschaftsstruktur sein kann, denn eine Unterordnung solcher Elemente unter einen Vertrag käme einer Persönlichkeitsverletzung gleich (Art. 27 ZGB; BGE 108 II 204 E. 3; BGE 140 III 598 E. 3.2).