xen von Ärzten, Anwaltsgemeinschaften, Aktionärbindungsverträge oder juristische Personen in der Gründungsphase (vgl. Art. 645 Abs. 1 OR; zum Ganzen BK- FELLMANN/MÜLLER, Vor Art. 530-551 OR N 199 sowie Art. 530 N 225 ff., 241 ff. 253 ff. und 260 ff.). Ein mit gemeinsamen Mitteln verfolgter gemeinsamer Zweck kann aber auch vorliegen, wenn dieser nicht wirtschaftlicher, sondern ideeller Natur ist (BK-FELLMANN/MÜLLER, Art. 530 OR N 202 und 210 ff.). So subsumiert das Bundesgericht insbesondere Konkubinate und generell Lebensgemeinschaften auf der Basis etwa eines gemeinsamen Mietvertrages im Innenverhältnis der Partner als einfache Gesellschaft.