2.2.4 Im Gegensatz zu den Austauschverträgen, zu denen die soeben beschriebenen gehören, existieren auch Verträge über eine Zweckvereinigung, die im Bewusstsein von Laien gerade wegen ihrer Eigenheit weniger stark verankert sind (BGE 108 II 204 E. 4). Nach Art. 530 Abs. 1 OR ist die Gesellschaft die vertragsmässige Bindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Nach Abs. 2 der genannten Norm folgt diese Verbindung den Regeln über die einfache Gesellschaft i.S.v. Art. 531 ff. OR, soweit nicht die Voraussetzungen einer anderen (sc. höheren) Gesellschaftsform erfüllt sind.